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212.31 CH-BL

§ 12 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Überzeit

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
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§ 12 NAV LW · Überzeit

1. Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit übersteigen.

2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 55 Stunden darf ausnahmsweise wegen Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsandrangs sowie zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen überschritten werden.

3. Die Überzeit darf im Kalenderjahr nicht mehr als 100 Stunden betragen.

4. Die Arbeitgebenden haben die Überzeit schriftlich zu erfassen und in der Lohnabrechnung auszuweisen.

5. Kompensation und Abgeltung erfolgen analog den Überstunden.

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