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212.31 CH-BL

§ 11 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Überstunden

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
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§ 11 NAV LW · Überstunden

1. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit übersteigen.

2. Die Arbeitnehmenden haben Überstunden zu leisten, wenn sie betrieblich notwendig und zumutbar sind.

3. Die Arbeitgebenden haben die Überstunden schriftlich zu erfassen und in der Lohnabrechnung auszuweisen.

4. Allfällige Überstunden werden mit Zustimmung des Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer innerhalb desselben Dienstjahres kompensiert oder durch entsprechende monatliche Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abgegolten.

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