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212.31 CH-BL

§ 10 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Pausen

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
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§ 10 NAV LW · Pausen

1. Pro Halbtag ist eine ¼-stündige Pause zu gewähren. Diese sind nicht Teil der Arbeitszeit. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von 1 Stunde, mindestens jedoch eine halbe Stunde, zu gewähren. Darin inbegriffen ist die Essenszeit.

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