§ 1 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Geltungsbereich
§ 1 NAV LW · Geltungsbereich
1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse bei ausschliesslich oder überwiegend landwirtschaftlicher oder bäuerlich-hauswirtschaftlicher Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Basel-Landschaft.
2. Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die folgenden mitarbeitenden Familienmitglieder des Arbeitgebenden, ausgenommen bei Lehrverhältnissen
a. Ehegatten, Ehegattinnen;
b. eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;
c. Verwandte in auf- und absteigender Linie;
d. Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;
e. Konkubinatspartner in gefestigtem Konkubinat.
3. Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, sowie für Praktika und Au-pair-Verhältnisse.