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212.31 CH-BL

§ 1 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 NAV LW · Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse bei ausschliesslich oder überwiegend landwirtschaftlicher oder bäuerlich-hauswirtschaftlicher Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Basel-Landschaft.

2. Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die folgenden mitarbeitenden Familienmitglieder des Arbeitgebenden, ausgenommen bei Lehrverhältnissen

a. Ehegatten, Ehegattinnen;

b. eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;

c. Verwandte in auf- und absteigender Linie;

d. Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;

e. Konkubinatspartner in gefestigtem Konkubinat.

3. Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, sowie für Praktika und Au-pair-Verhältnisse.

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