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§ 93a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Vorsorgeauftrag
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§ 93a EG ZGB · Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

1. Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden.

2. Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

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