Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 93 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verantwortlichkeit

Verantwortlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 93 EG ZGB · Verantwortlichkeit

1. Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB).

2. Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht

a. auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sowie

b. auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verletzung verursacht haben.

3. Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist.

← § 92 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 93a EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →