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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 93 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit
§ 93 EG ZGB · Verantwortlichkeit
1. Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB).
2. Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht
a. auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sowie
b. auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verletzung verursacht haben.
3. Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist.