211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 92 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sammelvermögen
Sammelvermögen
§ 92 EG ZGB · Sammelvermögen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB).
2. Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.