Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 92 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sammelvermögen

Sammelvermögen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92 EG ZGB · Sammelvermögen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB).

2. Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

← § 91 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 93 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →