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§ 91 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen

Nachbetreuung, ambulante Massnahmen
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§ 91 EG ZGB · Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen

1. Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbehörde von

a. Massnahmen für die Nachbetreuung;

b. ambulanten Massnahmen.

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