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§ 90 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nichtbefolgen von Massnahmen

Nachbetreuung, ambulante Massnahmen
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§ 90 EG ZGB · Nichtbefolgen von Massnahmen

1. Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fachstelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist.

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