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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 89 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Berichterstattung
Nachbetreuung, ambulante Massnahmen
§ 89 EG ZGB · Berichterstattung
1. Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der Erwachsenenschutzbehörde Bericht
a. nach 1 Jahr oder jederzeit gemäss Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde;
b. unverzüglich, wenn sich die betroffene Person den Massnahmen widersetzt oder entzieht oder ihre Anweisungen nicht befolgt.
2. Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden.