§ 88 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Massnahmen im Einzelnen
§ 88 EG ZGB · Massnahmen im Einzelnen
1. Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbetreuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbesondere verpflichtet werden
a. sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen;
b. bestimmte Medikamente einzunehmen;
c. sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;
d. sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen und deren Anweisungen zu befolgen;
e. sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Behörde zu melden.
2. Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind.