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§ 88 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Massnahmen im Einzelnen

Nachbetreuung, ambulante Massnahmen
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§ 88 EG ZGB · Massnahmen im Einzelnen

1. Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbetreuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbesondere verpflichtet werden

a. sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen;

b. bestimmte Medikamente einzunehmen;

c. sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;

d. sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen und deren Anweisungen zu befolgen;

e. sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Behörde zu melden.

2. Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

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