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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 87 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ambulante Massnahmen
Nachbetreuung, ambulante Massnahmen
§ 87 EG ZGB · Ambulante Massnahmen
1. Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährden, kann die Erwachsenenschutzbehörde ambulante Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden.
2. Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet werden.