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§ 86 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachbetreuung

Nachbetreuung, ambulante Massnahmen
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§ 86 EG ZGB · Nachbetreuung

1. Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung (§ 88 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren.

2. Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

3. Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnahmen für die Nachbetreuung an.

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