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§ 85 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beschwerde gegen die Kostenentscheide

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 85 EG ZGB · Beschwerde gegen die Kostenentscheide

1. Gegen die Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

2. Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig.

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