§ 84 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung
§ 84 EG ZGB · Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung
1. Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Entscheide über
a. Anordnung der Begutachtung;
b. fürsorgerische Unterbringung;
c. Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
d. Abweisung von Entlassungsgesuchen und von Entlassungsanträgen der Einrichtung;
e. Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
f. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2. Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Be-wegungsfreiheit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig.
3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
4. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450-450e ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde.