§ 82 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Entlassung
§ 82 EG ZGB · Entlassung
1. Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlassung, ansonsten ist der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.
2. Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Entlassung.
3. Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6 Monate nach Beginn der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Innerhalb von weiteren 6 Monaten ist eine 2. Überprüfung vorzunehmen, anschliessend so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art. 431 ZGB). § 79 dieses Gesetzes gilt sinngemäss.
4. Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Personen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, unverzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter.
5. Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu entscheiden.