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§ 81 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 81 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer

1. Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

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