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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 81 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer
Fürsorgerische Unterbringung
§ 81 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer
1. Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.