§ 80 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren
§ 80 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren
1. Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden.
2. Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt.
3. Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann.
4. Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
5. Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetretenen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.