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§ 79 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfahren

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 79 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfahren

1. Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab, unter anderem auf der Grundlage von Berichten oder Gutachten von Sachverständigen.

2. Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde hört in der Regel als Kollegium die betroffene Person persönlich an.

3. ...

4. Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.

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