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§ 78 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zuständigkeit

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 78 EG ZGB · Zuständigkeit

1. Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Gefahr im Verzuge liegt.

2. Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.

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