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§ 77 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Unterhaltskosten

Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten
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§ 77 EG ZGB · Unterhaltskosten

1. Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgerichtlichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen.

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