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§ 76 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Pflegekinderwesen

Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten
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§ 76 EG ZGB · Pflegekinderwesen

1. Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und untersteht deren Aufsicht.

2. Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjährigen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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