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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 76 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Pflegekinderwesen
Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten
§ 76 EG ZGB · Pflegekinderwesen
1. Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und untersteht deren Aufsicht.
2. Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjährigen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.