§ 74 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechnung und Berichterstattung
§ 74 EG ZGB · Rechnung und Berichterstattung
1. Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle 2 Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung des Mandats zu erstatten.
2. Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu belegen.
3. Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Bericht innert 3 Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist verkürzen oder verlängern.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3 Monate.
5. Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3 Monaten seit Beendigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder verlängern. Der Entscheid über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3 Monate.
6. Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung.