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§ 73 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Entschädigung der Mandatsführung

Mandatsführung
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§ 73 EG ZGB · Entschädigung der Mandatsführung

1. Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die Einwohnergemeinden diese Kosten.

2. Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs. 1 aufgekommen sind, diese innert 10 Jahren seit Festsetzung der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zivilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen.

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