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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 72 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Register über Erwachsenenschutzmassnahmen
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 72 EG ZGB · Register über Erwachsenenschutzmassnahmen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Personen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen.
2. Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register.
3. Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.