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211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 71 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beizug von Sachverständigen

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 71 EG ZGB · Beizug von Sachverständigen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen.

2. Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.

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