211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 71 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beizug von Sachverständigen
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 71 EG ZGB · Beizug von Sachverständigen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen.
2. Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.