§ 70 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Anhörung
§ 70 EG ZGB · Anhörung
1. In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
3. Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten.
4. Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
5. Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
6. Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Bestimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 3 dieses Gesetzes.