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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 6c Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zuständigkeit für Beglaubigungen
Notarinnen und Notare, allgemein
§ 6c EG ZGB · Zuständigkeit für Beglaubigungen
1. Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind
a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare;
b. Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung, denen die Befugnis von der Sicherheitsdirektion übertragen wurde;
c. die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostillen;
d. die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie weitere Gemeindeangestellte, denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hinsichtlich der Führung öffentlicher Register