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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 6b Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Örtliche Zuständigkeit
Notarinnen und Notare, allgemein
§ 6b EG ZGB · Örtliche Zuständigkeit
1. Örtlich zuständig sind
a. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für das gesamte Kantonsgebiet;
b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann.