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§ 6b Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Örtliche Zuständigkeit

Notarinnen und Notare, allgemein
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§ 6b EG ZGB · Örtliche Zuständigkeit

1. Örtlich zuständig sind

a. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für das gesamte Kantonsgebiet;

b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann.

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