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§ 6a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sachliche Zuständigkeit

Notarinnen und Notare, allgemein
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§ 6a EG ZGB · Sachliche Zuständigkeit

1. Sachlich zuständig sind

a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche Beurkundungen;

b. wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke.

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