211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 6a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sachliche Zuständigkeit
Notarinnen und Notare, allgemein
§ 6a EG ZGB · Sachliche Zuständigkeit
1. Sachlich zuständig sind
a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche Beurkundungen;
b. wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke.