Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211 EGSCHKGEGLP CH-BL

§ 69 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Spruchkörper

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (156 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 69 EG ZGB · Spruchkörper

1. Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchköper ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren.

2. Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2.

3. Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen.

4. Das Verfahren richtet sich nach Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.

← § 68 EG ZGB Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Geltungsbereich § 70 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →