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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 68 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtshängigkeit des Verfahrens
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 68 EG ZGB · Rechtshängigkeit des Verfahrens
1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig durch
a. die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs;
b. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
c. die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen;
d. die Eröffnung von Amtes wegen.
2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schriftlich festzalten.