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§ 68 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtshängigkeit des Verfahrens

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 68 EG ZGB · Rechtshängigkeit des Verfahrens

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig durch

a. die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs;

b. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;

c. die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen;

d. die Eröffnung von Amtes wegen.

2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schriftlich festzalten.

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