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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 67 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Melderechte und -pflichten
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 67 EG ZGB · Melderechte und -pflichten
1. Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2. Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.