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§ 66 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtsmittelinstanz

Organisation, Behörden und Zuständigkeiten
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§ 66 EG ZGB · Rechtsmittelinstanz

1. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt Abs. 3.

2. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450-450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar.

3. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund des kantonalen Rechts zugewiesen sind, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.

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