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§ 65 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufsichtsbehörde

Organisation, Behörden und Zuständigkeiten
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§ 65 EG ZGB · Aufsichtsbehörde

1. Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.

2. Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher.

3. Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig.

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben.

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