§ 64 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Spruchkörper, Zuständigkeit
§ 64 EG ZGB · Spruchkörper, Zuständigkeit
1. Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs. 2 zuständig für
a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht und das kantonale Recht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen;
b. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands, einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art. 419 ZGB);
c. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands oder der Vormundin bzw. des Vormunds von Minderjährigen.
2. Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Entscheide
a. verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide;
b. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB);
c. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und Aufhebung dieses Entscheids (§ 78 Abs. 2 dieses Gesetzes);
d. Übertragung der Entlassungszuständigkeit an Einrichtung bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge;
e. Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB);
f. Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB);
g. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2, Art. 382 Abs. 3 ZGB);
h. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
i. Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1, Art. 425 Abs. 2 ZGB);
k. Anordnung einer Vertretung für das Verfahren (Art. 449a ZGB);
l. Gewährung der Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Art. 449b ZGB);
m. Entscheid über Informationsberechtigung (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
n. Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags (Art. 134 Abs. 3, Art. 287 Abs. 1 ZGB);
o.* Anordnung der Beistandschaft und Ernennung der Beiständin bzw. des Beistands zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 306 Abs. 2, Art. 308 Abs. 2 ZGB);
p. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 ZGB);
q. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
r. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);
s.* Handlungen nach der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012, soweit sie nicht unter Art. 416 ZGB fallen oder gemäss Art. 417 ZGB im Einzelfall der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstellt wurden.