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§ 63 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Spruchkörper, Ausgestaltung

Organisation, Behörden und Zuständigkeiten
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§ 63 EG ZGB · Spruchkörper, Ausgestaltung

1. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1 Spruchkörper. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz.

2. Jeder Spruchkörper

a. * umfasst 3-8 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbehalten bleibt Abs. 3;

b. ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt;

c. umfasst ein Präsidium.

3. Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Abs. 2 Bst. b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkörper, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zugefallen ist.

3bis Sachverständige im Sinne von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.

3ter Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Abs. 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Versammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten.

4. Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohnergemeinden delegierten Mitglieder (Abs. 3), kann die Stellvertretung und den Pikettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnehmen.

5. Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes steht.

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