211
EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 62 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Organisation, Behörden und Zuständigkeiten
§ 62 EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde.
2. Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Regelung von Rechten und Pflichten.
3. Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen Abklärungen beauftragt werden können.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt zur fachlichen und administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eigenes Behördensekretariat.