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§ 61 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

Organisation, Behörden und Zuständigkeiten
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§ 61 EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

1. Der Kanton ist in maximal 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen.

2. Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung.

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