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§ 60 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zuständigkeit der Einwohnergemeinden

Organisation, Behörden und Zuständigkeiten
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§ 60 EG ZGB · Zuständigkeit der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten.

2. Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss § 34bbis des Gemeindegesetzes.

3. Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen.

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