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§ 6 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Notarinnen und Notare

Notarinnen und Notare, allgemein
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§ 6 EG ZGB · Notarinnen und Notare

1. Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich

a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare,

b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden.

2. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit als selbständig Erwerbende aus.

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