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§ 59 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vorkehrungen bei Hausgenossen

Eherecht und Verwandtschaft
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§ 59 EG ZGB · Vorkehrungen bei Hausgenossen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen bei minderjährigen oder geistig behinderten sowie unter umfassender Beistandschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausgenossinnen und Hausgenossen (Art. 333 ZGB).

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