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§ 58 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Adoptionswesen

Eherecht und Verwandtschaft
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§ 58 EG ZGB · Adoptionswesen

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für

a. die Bewilligung von Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB);

b. die Unterstützung bei Auskunftsersuchen von Adoptivkindern (Art. 268c Abs. 3 ZGB);

c. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption und Aufsicht über Adoptionspflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1bis ZGB).

2. Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Adoptionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung.

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