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§ 55 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Burgerkorporationen

Personenrecht
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§ 55 EG ZGB · Burgerkorporationen

1. Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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