§ 53 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Genossenschaften des kantonalen Rechts
§ 53 EG ZGB · Genossenschaften des kantonalen Rechts
1. Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Eintragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht
a. die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967 mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Direktion;
b. die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss § 61 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 durch Beschluss der Baulandumlegung;
c. die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung sowie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen erstellten Objekten gemäss § 26 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998 mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat.