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§ 52 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufsicht über die Stiftungen

Personenrecht
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§ 52 EG ZGB · Aufsicht über die Stiftungen

1. Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für

a. die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art. 84 ZGB);

b. unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB).

2. Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für

a. die Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Art. 84 ZGB);

b. die Änderungen von deren Organisation (Art. 85 ZGB) oder Zweck (Art. 86 ZGB);

c. die Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. aufgrund seiner Verfügung von Todes wegen (Art. 86a ZGB) und unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB);

d. die Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

3. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. * ...

b. * die Änderungen der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zwecks (Art. 86 und 86a ZGB) der Stiftungen der Gemeinden,

c. die Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

4. Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen.

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