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§ 50 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zivilstandswesen

Personenrecht
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§ 50 EG ZGB · Zivilstandswesen

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswesen (Art. 45 Abs. 1 ZGB).

2. Das Dekret regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter.

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