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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 5 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Amtsblatt im öffentlichen Datennetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 EG ZGB · Amtsblatt im öffentlichen Datennetz
1. Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz veröffentlicht werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.