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§ 49 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Anzeige von Findelkindern

Personenrecht
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§ 49 EG ZGB · Anzeige von Findelkindern

1. Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern.

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