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EGSCHKGEGLP
CH-BL
§ 48 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Namensänderung
Personenrecht
§ 48 EG ZGB · Namensänderung
1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB).
2. Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung.